Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Falle des Vertragsschlusses zwischen Frank Messjetz Cats & Dogs artgerecht reisen (nachfolgend Vermieter) und
Ihnen (nachfolgend Mieter) Bestandteil des Mietvertrages.

Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Reisemobilen, die die Mitnahme von Hunden ermöglichen.
Mit Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstige vertraglich vereinbarten Entgelte.
2. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a bis y BGB, finden keinerlei Anwendung. Auch die Bestimmungen des Widerrufsrechtes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB finden auf die Vermietung des Reisemobiles keine Anwendung.
3.Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll aufzufüllen und zu unterzeichnen. Die Protokolle sind Bestandteile dies Mietvertrages.

Mindestalter des Fahrers/ Führerschein
1. Der Mieter und jeder Fahrer muss das 21 Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Wohnmobiles die Vorlage eines Führerscheines vom Mieter und den weiteren Fahrern zu verlangen. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zulasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt, noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten insoweit die Stornobedingungen der Ziffer V. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entgelt/Servicepauschale
1. Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
2. Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährgebühren sowie auch Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren gehen zulasten des Mieters.
3. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an.
4. Bei Übergabe des Fahrzeuges fällt eine Servicepauschale in Höhe von € 159,00 an. Darin enthalten sind die Chemikalien für die Toilette, eine volle Gasflasche, die Übergabe mit Einweisung und Rücknahme,
Erstausstattung, ein Basispaket Hund, die Außenreinigung bei normaler Verschmutzung.

Zahlungsbedingungen/Kaution
1. Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietbetrages, mindestens aber ein Betrag in Höhe von € 200,00, auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens vier Wochen vor Mietvertragsbeginn fällig und kostenfrei auf das Konto des Vermieters zu zahlen.
2. Bei Fahrzeugübergabe verpflichtet sich der Mieter, eine Kaution in Höhe von € 1.000,00 in bar (nicht per EC-Karte oder Kreditkarte) zu zahlen. Der Mieter erhält die Kaution nach einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges in bar zurück.
3. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden etc. pp.) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten. 

Rücktritt, Umbuchung, Gestellung eines Ersatzmieters
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein:
Bei Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt der Mieter an den Vermieter folgende Stornierungsgebühren:
1. Bei Stornierung bis zu 50 Tage vor Mietbeginn in Höhe der Anzahlung, mindestens in Höhe von € 200,00.
2. Bei Stornierung von 50 Tage bis 43 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtmietpreises.
3. Von 42 bis 14 Tage vor Mietbeginn 60 % des Gesamtmietpreises.
4. Ab 13 Tage vor Mietbeginn 90 % des Gesamtmietpreises.
5. Eine Nichtabnahme des Reisemobiles gilt als Rücktritt.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/Nichtabholung gilt als Rücktritt.
Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
6. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbaren Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
7. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
8. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Versicherungsschutz
1. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit € 100 Mio Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal € 12 Mio je Person.
Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00 einschließlich
Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00.
Mitnahme von Tieren
1. Hunde sind in den Fahrzeugen ausdrücklich erlaubt und erwünscht. Bedingung für die Mitnahme von Hunden ist die Vorlage einer gültigen Hundehaftpflichtversicherung. Die Mitnahme anderer Haustiere bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2. Schäden, die in oder am Fahrzeug vom Tier verursacht werden, gehen in voller Höhe zulasten des Mieters. Der Mieter ist selbst für die Sicherung des Hundes während der Fahrt verantwortlich. Der Vermieter stellt alle nötigen Vorkehrungen im Fahrzeug zur Verfügung, den Hund während der Fahrt vorschriftsmäßig sichern zu können. Das im Fahrzeug befindliche Basispaket für Hunde verbleibt nach Reiseende beim Vermieter. Zum Basispaket gehören pro Hund:
– zwei Näpfe
– eine Schlafmatte
– ein Erste-Hilfe-Set
– eine Schleppleine
– zwei Handtücher
– eine Rampe (bei Bedarf)
– Leckerlis
– Kotbeutel. 

II. Obliegenheit des Mieters
1. Das Fahrzeug darf (von Notfällen abgesehen) nur vom Mieter selbst bzw. den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
2. Der Mieter verpflichtet, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet.
3. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, des Reifendrucks und Beachtung des vorgeschriebenen Kraftstoffes. Der Mieter ist für die Beachtung der maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen etc. pp. verantwortlich.
4. Das Fahrzeug ist am Ende Mietzeitraumes um 18.30 Uhr zurückzugeben. Kann das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht zurückgegeben werden, so ist der Vermieter davon umgehend zu unterrichten. Der Mieter haftet für den entstandenen Schaden, der sich aus der Verspätung ergibt.

III. Untersagte Nutzung/Auslandsfahrten
1. Es sind alle Fahrten in europäische Länder erlaubt, die von der Vollkaskoversicherung genehmigt sind. Dies kann man dem grünen Versicherungsschein entnehmen. Reisen in außereuropäische Länder, die nicht in den Versicherungsschutz fallen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind untersagt.
2. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
– zur Weitervermietung, Überlassung an Personen, die nicht im Mietvertrag stehen,
– zu unsittlichen Zwecken,
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen,
– zur Teilnahme an Festivals und Großveranstaltungen.
– zur entgeltlichen Personenbeförderung,
– zur Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
IV. Rauchverbot
Es ist im Fahrzeug verboten zu rauchen. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass auch seine Begleiter dieses Rauchverbot beachten.
V. Verhalten bei Unfall/Schadensfall
1. Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, einem Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei hinzuziehen und den Vermieter zu verständigen.
2. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall-Schadensereignisses (auch bei geringfügigen Schäden) schriftlich zu informieren.
VI. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine
gesetzlich vorgeschriebene verschuldensabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen werden.
VII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für Beschädigung, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Wohnmobil werden bei Inanspruchnahme der Vollkasko sowie der Teilkasko € 1.000,00 Selbstbehalt einbehalten. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Missachtung maximaler Durchfahrthöhen und -breiten, Zurücksetzen des Wohnmobils, im Besonderen aber bei falscher Betankung des Kraftstoffes oder Tankens von Diesel im Frischwassertank entstehen.
2. Der Mieter haftet ebenfalls, wenn er Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass eine nicht berechtigte Person das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken nutzt oder unsachgemäß behandelt.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Kosten des Ersatzfahrzeuges sowie etwaige Wertminderung.
3. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
4. Der Mieter verpflichtet sich im Übrigen, den Vermieter von allen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren (Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten) freizustellen.
VIII. Verjährung/Fristen
1. Der Mieter muss dem Vermieter offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich schriftlich anzeigen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige oder deren Verspätung nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, wenn er nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.
2. Alle Ansprüche der Vertragsparteien unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, wird die Verjährung gehemmt, bis der Vermieter Gelegenheit zur Einsicht in die Ermittlungsakte hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich um Akteneinsicht zu bemühen.
IX. Datenschutz
1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz. Der Mieter erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser Speicherung.
2. Im Übrigen gilt das Bundesdatenschutzgesetz und die DS-GVO.
X. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg in Oldenburg.
XI. Schlussbestimmung
1. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. Für den Vertrag gilt ausschließlich Deutsche Recht. Hier geltend zunächst die Bestimmungen des Mietvertrages, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ansonsten die ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder ungültig werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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Cats & Dogs – Artgerecht reisen
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